Die Parteien stritten um die Erweiterung einer Klimaanlage, die ohne Genehmigung durch einen einstimmigen Beschluss der Eigentümergemeinschaft am Gemeinschaftseigentum installiert wurde.
Grundsätzlich bedürfen bauliche Veränderungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, einer Zustimmung der Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die Maßnahme über das in
§ 14 Abs. 1 WEG bestimmten Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Der Einbau einer Klimaanlage ist eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung bedarf, wenn dadurch der objektive Gesamteindruck der Wohnanlage mehr als unerheblich verändert wird.
Vorliegend wurde über dem Fenster des des fraglichen Sondereigentums ein kastenförmiges Metallteil von nicht unerheblicher Größe montiert, welches sichtbar ist und den Gesamteindruck der Wohnanlage erheblich beeinträchtigte.
Da die erforderliche Zustimmung der Wohnungseigentümer fehlte, war die Erweiterung der Klimaanlage zu beseitigen.