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Reiseveranstalter haftet nicht immer für den Strandzustand

Reiserecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Es besteht keine Einstandspflicht des Reiseveranstalters für den Zustand eines Strandes, wenn in der Prospektbeschreibung lediglich die Strandentfernung angeben wurde und keine werbende Hervorhebung des Strandes erfolgte.

Der Veranstalter muss auch nicht darauf hinweisen, dass der Strand kein Privatstrand sondern öffentlich ist. Eine solche Annahme kann aus der reinen Entfernungsangabe nicht entnommen werden.

In einer internationalen Hotelatmosphäre kann nicht erwartet werden, dass eine Kinderbetreuung auf Deutsch erfolgt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Minderungsanspruch nur in Höhe von 366,07 Euro zu, §§ 651 d Abs. 1, 651 c Abs. 1 BGB.

Die Berufung rügt zu Recht, dass das Amtsgericht eine Minderung des Reisepreises wegen des schlechten Strandzustandes zuerkannt hat.

Für das nicht geschuldete Umfeld wie den öffentlichen Strand besteht keine Einstandspflicht des Reiseveranstalters, es sei denn, es liegen Zusagen vor bei einem reinen Badeurlaub oder der Strand wird im Prospekt besonders hervorgehoben.

In der Prospektbeschreibung wird jedoch lediglich die Entfernung zum Strand erwähnt, eine werbende Hervorhebung des Strandes etwa in Form der Formulierung „herrlicher Sandstrand“ fehlt gänzlich.

Soweit das Amtsgericht ausführt, durch den Hinweis auf die Entfernung des Strandes vom Hotel habe die Beklagte deutlich gemacht, dass dieser Strand dem Hotel zugerechnet werden solle, da sie auch nicht darauf hingewiesen habe, dass es sich um einen öffentlichen Strand handele, der mit ihrer Anlage nichts zu tun habe, vermag dies nicht zu überzeugen:

Die Erwähnung der Entfernung zum Strand gehört zur Lagebeschreibung des Hotels. Auch aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen durchschnittlichen Reisenden bestehen für die berechtigte Erwartung, die Beklagte wolle allein mit dieser Angabe eine Verantwortung für den Zustand des Strandes übernehmen, keinerlei Anhaltspunkte. Dies wird insbesondere daraus deutlich, dass sich in der zugrundeliegenden Prospektbeschreibung nicht nur eine Angabe zu der Entfernung zum Strand, sondern auch zu den Entfernungen zum Flughafen und zum Ortskern Kerner findet. Dass die Beklagte mit letzteren Entfernungsangaben keinerlei Verantwortung für den Zustand des Flughafens bzw. des Ortskerns Kerner übernimmt, dürfte offenkundig sein. Aus welchem Grund aber eine andere Beurteilung bezüglich der Entfernungsangabe zum Strand gerechtfertigt sein sollte, wenn sonstige werbende Zusätze bezüglich des Strandes fehlen, ist nicht ersichtlich.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bedurfte es auch keines Hinweises in der Prospektbeschreibung dahingehend, dass es sich bei dem Strand um einen öffentlichen und nicht um einen Privatstrand handelt, da eine solche Erwartung auf Seiten des Reisenden allein durch die Angabe der Entfernung zum Strand aus den o. g. Gründen ohnehin nicht gerechtfertigt ist.

Die Berufung rügt ferner zu Recht, dass das Amtsgericht eine Minderung für den Umstand zuerkannt hat, dass in dem im Prospekt erwähnten „Miniclub für Kinder von 4-12 Jahren“ lediglich russisch gesprochen worden ist.

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