Es ist der Eigentümergemeinschaft nicht möglich, einem Eigentümer mit Mehrheitsbeschluss zu erlauben, eine Klimaanlage an der Außenfassade anzubringen.
Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller Eigentümer bedarf, und nicht um eine
Modernisierung.
Dies ergibt sich bereits aus der von dem Außenkompressor ausgehenden erheblichen optischen Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums, der über das gemäß
§ 14 Nr. 1 WEG zulässige Maß hinausgeht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Beschluss konnte nach
§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer und damit auch des Klägers gefasst werden, woran es aber fehlt. Einschlägig ist insofern § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG und nicht § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG, da die Installation der Klimaanlage mit den Maßen Breite 88,7 cm/ Höhe 61,9 cm/ Tiefe 37,0 cm (so das erstinstanzliche Urteil) bzw. Breite 87,2 cm/ Höhe 54,2 cm/ Tiefe 28,9 cm (so das unbestrittene Vorbringen des Klägers) an der Außenfassade des Gebäudes mit 10,0 cm Abstand zu dieser auch unter Berücksichtigung der Anbringung unterhalb des Dachfirsts und der gegenüber der weißlichen Fassadenfarbe ähnlichen Farbgebung eine ganz erhebliche optische Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums über das gemäß § 14 Ziffer 1 WEG zulässige Maß hinaus darstellt. Hierbei kommt es im Übrigen ausschließlich darauf an, dass das Gerät für die Wohnungseigentümer sowie Dritte - sehr deutlich, wie sich schon aus den zur Akte gereichten Lichtbildern ergibt, zumal angesichts der betroffenen zur Straße hin gelegenen Fassadenseite des Gebäudes - sichtbar ist, wohingegen die konkrete Lage der Wohnung des Klägers und die Blickrichtung von dieser aus nicht relevant sind.