Nach § 829a ZPO muss Gegenstand des Zwangsvollstreckung eine Geldforderung des Schuldners sein. Sonstige Ansprüche und Rechte (vgl. § 857 ZPO) sind jedoch gerade nicht vom Anwendungsbereich des § 829a ZPO umfasst.
Der Zutritt zu einem Bankschließfach ist daher nicht erfasst.
Der Zutritt zu einem Bankschließfach ist daher nicht erfasst.
AG Nürnberg, 01.04.2022 - Az: 1 M 2941/22
Nachfolgend: LG Nürnberg-Fürth, 28.04.2022 - Az: 5 T 2346/22
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