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Zugang zu einem Bankschließfach in der Zwangsvollstreckung

Geld & Recht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach § 829a ZPO muss Gegenstand des Zwangsvollstreckung eine Geldforderung des Schuldners sein. Sonstige Ansprüche und Rechte (vgl. § 857 ZPO) sind jedoch gerade nicht vom Anwendungsbereich des § 829a ZPO umfasst.

Der Zutritt zu einem Bankschließfach ist daher nicht erfasst.


AG Nürnberg, 01.04.2022 - Az: 1 M 2941/22

Nachfolgend: LG Nürnberg-Fürth, 28.04.2022 - Az: 5 T 2346/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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