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Zugang zu einem Bankschließfach in der Zwangsvollstreckung
Geld & Recht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Nach § 829a ZPO muss Gegenstand des Zwangsvollstreckung eine Geldforderung des Schuldners sein. Sonstige Ansprüche und Rechte (vgl. § 857 ZPO) sind jedoch gerade nicht vom Anwendungsbereich des § 829a ZPO umfasst.
Der Zutritt zu einem Bankschließfach ist daher nicht erfasst.
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Thomas Heinrichs, Bräunlingen