Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten. Bereits 403.354 Anfragen

Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheid und Zwangsvollstreckung in Bankschließfach

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 1 Minute

§ 857 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegend der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, die vorstehenden Vorschriften entsprechend gelten. Der Anspruch auf Mitwirkung der Bank zur Öffnung eines Schließfachs fällt hierunter. Aufgrund der Generalverweisung des § 857 Abs. 1 ZPO gelten aber die Vorschriften der ZPO, Buch 8, Abschn. 2, Titel 2, Untertitel 3, §§ 828-856 ZPO, entsprechend.

Der vereinfachte Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden nach § 829a ZPO findet auch Anwendung, wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erwirkt werden soll, der auf Zutritt zu einem Bankschließfach und auf Mitwirkung des Drittschuldners bei der Öffnung des Bankschließfaches gerichtet ist.


LG Nürnberg-Fürth, 28.04.2022 - Az: 5 T 2346/22

Vorgehend: AG Nürnberg, 01.04.2022 - Az: 1 M 2941/22

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Berliner Morgenpost

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.252 Bewertungen)

Sehr schnelle und super verständliche sowie ausführliche Rechtsberatung per E-Mail. So entstand für mich ein geringstmöglicher Aufwand! Ich würde ...
Landbeck, Annweiler
Sehr schnelle und kompetente Beratung! Auch Rückfragen wurden umgehend beantwortet. Aufgrund der Rückmeldungen wurde die Sache (Rücktritt vom ...
Verifizierter Mandant