§ 857 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegend der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, die vorstehenden Vorschriften entsprechend gelten. Der Anspruch auf Mitwirkung der Bank zur Öffnung eines Schließfachs fällt hierunter. Aufgrund der Generalverweisung des § 857 Abs. 1 ZPO gelten aber die Vorschriften der ZPO, Buch 8, Abschn. 2, Titel 2, Untertitel 3, §§ 828–856 ZPO, entsprechend.
Der vereinfachte Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden nach § 829a ZPO findet auch Anwendung, wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erwirkt werden soll, der auf Zutritt zu einem Bankschließfach und auf Mitwirkung des Drittschuldners bei der Öffnung des Bankschließfaches gerichtet ist.