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Bankschließfach muss gesichert und bewacht werden!

Geld & Recht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Vertrag zur Überlassung eines besonders gesicherten Schließfaches in einer Bank stellt einen Mietvertrag dar, der durch die Besonderheit gekennzeichnet ist, dass der Kunde eine besondere Sicherheit für die von ihm in das Schließfach eingelegten Gegenstände erwartet, die er bei einer anderweitigen Lagerung in Privat- oder Geschäftsräumen selbst bei besonderer Sicherung (beispielsweise in Tresoren) regelmäßig nicht erreichen kann, weil schon die Gebäude- und Raumsicherung bei Banken meist erheblich ausgeprägter ist und einen höheren Schutz vor Entwendung bietet. Die danach von der Bank geschuldete Sicherheit bezieht sich allerdings nicht unmittelbar auf den eingelagerten Gegenstand selbst, welchen die Bank regelmäßig auch gar nicht kennt, so dass sie das von ihr übernommene Haftungsrisiko nicht abschätzen kann. Vielmehr bezieht sie sich auf den Raum, in welchem sich das Schließfach befindet, auf das konkret vermietete Schließfach sowie die Überwachung und Kontrolle derselben einschließlich des Zugangs zu ihnen.

Die Besonderheiten des Schließfachvertrages unter dem Aspekt der erwarteten höheren Sicherheit prägen den Mietvertrag und die aus ihm folgenden Verpflichtungen der Bank über das übliche gesetzliche Maß hinaus. Geschuldet werden Bewachung und Sicherung des Schließfaches unter Zuhilfenahme von Mitteln, die dem anerkannten Stand der Technik entsprechen, eine allgemeine Kontrolle und Überwachung des Zugangs und die Prüfung der Zugangsberechtigung im Einzelfall.


LG Paderborn, 12.05.2017 - Az: 4 O 12/17

ECLI:DE:LGPB:2017:0512.4O12.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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