Sämtliche Absender eines Dokuments gemäß
§ 14b FamFG haben sich, wenn eine Frist zu waren ist, davon zu überzeugen, dass das Dokument rechtzeitig auf der Empfängerstation des Empfängers eingegangen ist. Als Nachweis des Zugangs auf diesem sogenannten Intermediär wird automatisch eine Bestätigung an den Absender übermittelt. Bleibt diese aus, hat der Absender alle möglichen und zumutbaren weiteren Maßnahmen zur Fristwahrung zu ergreifen. Anderenfalls ist eine eingetretene Fristversäumung nicht als unverschuldet anzusehen und Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist nicht zu gewähren.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller beantragte am 14.12.2023 die
Unterbringung der Betroffenen nach § 15 PsychKG Berlin für eine Woche. Durch ärztliche Untersuchung nach Präsentation der Betroffenen durch die Klinik hatte er festgestellt, dass diese bei Demenz im Delir, bzw. Prädelir, verwirrt war, halluzinierte und starke Situationsverkennungen und Fehlhandlungen aufwies, wodurch Selbst – und ggf. Fremdgefährdung wahrscheinlich seien. Im Anhörungstermin am 15.12.2023 stellte das Amtsgericht fest, dass die Betroffene bereits mit Beschluss vom 14.12.2023 zum Geschäftszeichen 150 XVII 356/23 nach BGB untergebracht war und bat den Antragsteller um Rücknahme des Antrages. Der Antragsteller bat um gerichtliche Entscheidung.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.12.2023 im Wege einstweiliger Anordnung den Antrag zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen der Betroffenen dem Antragsteller auferlegt. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 21.12.2023 per EB zugestellt. Am 05.01.2024 ist die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 04.01.2024 elektronisch bei dem Amtsgericht eingegangen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Verfügung vom 11.01.2024 nicht abgeholfen. Die Kammer hat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte, weil sie zu spät eingelegt worden sei. Der Antragsteller hat hierzu ausgeführt, die Versendung sei am 04.01.2024 erfolgt, wobei man wegen bekannter Übertragungsprobleme gewartet habe, die Nachricht im Gesendet-Ordner vermerkt worden sei. Der Übertragungsbericht sei nicht am selben Tage auszudrucken gewesen. Am 05.01.2024 habe man die Nachricht nicht mehr finden können, daher habe man sie prophylaktisch erneut geschickt, dabei sei der Fristablauf aufgefallen. Das Fehlschlagen der Übertragung am 04.01.2024 sei tatsächlich erst am 31.01.2024 bekannt geworden. Mit Schriftsatz vom 31.01.2024 hat der Antragsteller hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
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