Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Voraussetzung ist natürlich, dass überhaupt eine zulässige und wirksame
Rückzahlungsklausel zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.
Die Rückzahlungspflicht von Ausbildungskosten des Arbeitnehmers entsteht bei:
Kündigung durch Arbeitnehmer innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist
Der Maßstab für die Bindungsfrist richtet sich im Allgemeinen nach der Länge und den Kosten der Ausbildungsmaßnahme, wobei immer der konkrete Einzelfall zu berücksichtigen ist. Die Höchstgrenze liegt bei fünf Jahren.
Als üblich und zulässig haben sich die nachfolgenden Bindungsfristen eingespielt:
Fortbildungsdauer | Maximale Bindungsfrist |
---|
bis ein Monat | 6 Monate |
bis zwei Monate | 12 Monate |
3-6 Monate | 24 Monate |
6-12 Monate | 36 Monate |
Mehr als zwei Jahre | 5 Jahre |
Mit Ablauf des Zeitmoments verringert sich der Rückzahlungsanspruch entsprechend.
Vom Arbeitnehmer verschuldete Kündigung
Eine Rückzahlungsklausel muss den Fall der
betriebsbedingten oder
krankheitsbedingten Kündigung ausschließen, bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder sonstigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Anlass des Arbeitnehmers sieht die Lage jedoch anders aus - in diesem Fall kann der Arbeitgeber einen Rückzahlungsanspruch geltend machen.
Abbruch der Ausbildung
Bei einer (längeren) Ausbildung zu einem neuen Beruf ist dem Arbeitnehmer eine angemessene Überlegungsfrist (im Zweifel 1 Jahr) einzuräumen, innerhalb der er ohne Kostenrisiko die Ausbildung abbrechen darf.
Bei kurzen Ausbildungen gibt es jedoch keine Überlegungsfrist – die begonnene Ausbildung muss dann beendet werden, wenn eine Rückzahlung der angefallenen Kosten vermieden werden soll.
Endet die Ausbildung durch Veranlassung des Arbeitnehmers (z.B. durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses) besteht entsprechend auch ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers.
Hinweis: Problematisch wird es, wenn eine Koppelung der Rückzahlungspflicht mit einer nicht bestandenen Prüfung erfolgt. Hier ist regelmäßig eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.
Vereinbarungen sind oft fehlerhaft
Auch wenn Rückzahlungsvereinbarungen auf den ersten Blick wirksam erscheinen mögen, ist es nicht auszuschließen, das bereits geringfügige Formulierungsfehler dazu führen können, dass der betroffene Arbeitnehmer dennoch keine Rückzahlung leisten muss. Es ist daher ratsam, Rückzahlungsklauseln grundsätzlich nochmals
anwaltlich überprüfen zu lassen.