Die Parteien streiten in der Hauptsache um
Ausgleichsansprüche gemäß der
VO 261/2004 wegen zweier
Flugverspätungen.
Die Kläger waren Passagiere auf einem Flug von Antalya nach Frankfurt, welcher von der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen unter der Flugnummer … durchgeführt wurde. Der Flug sollte planmäßig am 31.07.2012 um 20:05 Uhr starten. Tatsächlich erfolgte der Start mit mehr als 2 Stunden Verspätung. Die Landung war für 22:45 Uhr vorgesehen. Der Flug landete in Köln um 1:54 Uhr. Die Passagiere wurden mit Bussen nach Frankfurt befördert. Sie erreichten Frankfurt am 01.08.2013 um 03:30 Uhr, also mit etwa 4:45 Stunden Verspätung. Die Flugstrecke beträgt etwa 3.000 km.
Die Kläger forderten mit Schreiben vom 02.08.2012 eine Entschädigung. Dies wies die Beklagte zurück. Daraufhin schalteten die Kläger ihren jetzigen Prozessbevollmächtigen ein, der mit Schreiben vom 16.09.2013 erneut eine Entschädigung forderte.
Die Kläger waren Passagiere auf einem Flug von Antalya nach Frankfurt, welcher von der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen unter der Flugnummer … durchgeführt wurde. Der Flug startete mit Verspätung. Der Flug sollte planmäßig am 11.08.2013 um 22:35 Uhr in Frankfurt landen. Tatsächlich landete auch dieser Flug nicht in Frankfurt, sondern in Köln. Die Kläger erreichten Frankfurt mit einem Bustransfer um 03:45 Uhr und mit einer Verspätung von etwa fünf Stunden.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 26.08.2013 an die Beklagte und forderte eine Ausgleichszahlung.
Die Kläger behaupten technische Defekte seien für die Verspätung kausal gewesen. Sie sind der Ansicht, dass Nachtlandeverbote die Beklagte nicht (jedenfalls nicht vorliegend) entlasten könnten. Die Kläger behaupten, Ursache für die große Verspätung seien technische Defekte gewesen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Flüge seien aufgrund außergewöhnlicher Umstände verspätet. Sie behauptet, Grund für die Verspätungen sei das in Frankfurt geltende Nachtflugverbot. Dieses sei für beide Verspätungen kausal geworden. Ohne das Nachflugverbot hätten beide Flüge lediglich Verspätungen von weniger als 3 Stunden. Die Beklagte beantragte bei beiden Flügen Ausnahmegenehmigungen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Klägerin stehen insbesondere Ausgleichsansprüche wegen einer Flugverspätung/Annullierung gemäß der VO 261/2004 vom 11.02.2004 nicht zu.
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