Ist es zu einer
Flugverspätung gekommen, weil es während des Vorflugs zu einem medizinischer
Notfall eingetreten war und das Flugzeug deshalb zwischenlanden musste, so besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung. Ein solcher Fall stellt einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO dar, so dass der Ausgleichsanspruch entfällt.