Dem Betroffenen ist über seinen Verteidiger Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung der bei einer
Geschwindigkeitsmessung verwendeten Messgerätes durch Beifügung der Anleitung zur Akte und Übersendung der Akte in dessen Kanzleiräume zu gewähren.
Auch in den Beschilderungsplan und die Lebensakte - soweit diese geführt wird - ist Akteneinsicht zu gewähren, durch Übersendung entsprechender Kopien derselben oder Mitteilung bezüglich erfolgter Reparaturen und Wartungen im relevanten Zeitraum.
Der Überlassung der Bedienungsanleitung steht auch kein wichtiger Grund entgegen. Vor dem Hintergrund der Masse der Verfahren ist es der Verwaltungsbehörde zumutbar, zumindest auf Antrag des Verteidigers Einsicht in die Bedienungsanleitung zu gewähren.
Es besteht insofern die Möglichkeit die Bedienungsanleitungen einzuscannen und an den Verteidiger elektronisch zu übersenden.