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Unterhalt für volljährige Kinder: Rechte und Pflichten für Eltern und Kinder

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Unterhalt und Volljährigkeit widersprechen sich in den Augen vieler. Doch das ist nicht zwangsläufig so - geht ein volljähriges Kind noch zur Schule, studiert es oder geht es einer Ausbildung nach, so sind die Eltern weiterhin zum Unterhalt verpflichtet. Diese Unterhaltspflicht gilt jedoch nur bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss (§ 1610 BGB).

Dieser Verpflichtung gehen viele Eltern ohnehin unbewusst nach: Wohnt das Kind nämlich mit den Eltern in einem Haushalt und wird es dort versorgt, so erfüllen die Eltern hiermit Ihre Unterhaltsverpflichtung in Form von Naturalunterhalt. Einfach ausziehen und Unterhalt beziehen ist also nicht möglich, wenn die Eltern dies nicht wünschen. Leben die Eltern getrennt, so kann sich derjenige barunterhaltspflichtige Elternteil, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, seiner Barunterhaltspflicht dadurch entziehen, dass er von seinem Bestimmungsrecht entsprechend Gebrauch macht.

Barunterhaltspflicht ab Volljährigkeit

Mit Eintritt der Volljährigkeit sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) und zwar unabhängig davon, ob das Kind im Haushalt eines Elternteils wohnt. Somit schulden beide Elternteile nur einen Teil des Gesamtunterhalts, der sich nach den individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des jeweiligen Elternteils bestimmt. Dieser Betrag wird meist anhand der Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Bei der Berechnung ist zu berücksichtigen, dass das Kindergeld bei der Bedarfsbemessung des Kindes zu berücksichtigen ist.

Da gegenüber Volljährigen eine geringere Verantwortlichkeit besteht, liegt der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten bei 1.650 € (incl. einer Warmmiete von bis zu 650 €).

Die Unterhaltspflicht besteht unabhängig davon, ob die Elternteile zusammen oder getrennt leben. Auch Ehepaare in Scheidung müssen grundsätzlich gemeinsam für den Unterhalt aufkommen. Volljährige Kinder müssen jedoch ihren Anspruch auf Unterhalt selbst geltend machen.

Unterhalt für Minderjährige geht vor

Gegenüber dem Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder sind minderjährige Kinder privilegiert, sofern es sich nicht um privilegierte Volljährige handelt. Dies bedeutet, dass auch eigenes angespartes Vermögen zur Deckung des Lebensbedarfs einzusetzen ist und dem Kind sittliches Fehlverhalten entgegengehalten werden kann.

Volljährige Kinder sind gem. § 1603 Abs.2 S.2 BGB privilegiert, wenn Sie bis zu 21 Jahre alt sind, sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung befinden, im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und unverheiratet sind.

Titulierte Unterhaltsansprüche: Abänderungsklage erforderlich

Bei titulierten Unterhaltsansprüche müssen Änderungen, die sich aufgrund der Volljährigkeit ergeben, durch eine Abänderungsklage geltend gemacht werden.

Auszubildende

Lebt ein Auszubildender im Haushalt von mindestens einem Elternteil, so wird die Ausbildungsvergütung angerechnet. Von dieser Vergütung sind 100 € für ausbildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Eigenes Einkommen des volljährigen Kindes wird i.d.R. nach Abzug etwaiger Aufwendungen in vollem Umfang auf den Bedarf abgerechnet.

Studenten

Solange die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschritten („Bummelstudium“) wird, kann Unterhalt beansprucht werden. Ein Unterhaltsanspruch besteht i.d.R. jedoch nicht für eine Promotion.

Eigenes Einkommen des Studierenden aus Nebentätigkeit wird i.d.R. als überobligationsgemäß und nicht anrechenbar angesehen.

Handelt es sich beim Studium um eine Zweitausbildung, so besteht gar kein Unterhaltsanspruch seitens des Studierenden.

Verheiratete volljährige Kinder

Ist das Kind verheiratet, so ist der Ehegatte vorrangig unterhaltspflichtig (§ 1608 BGB). Erst für den Fall, dass der Ehegatte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen kann, ohne seinen angemessenen Unterhalt zu gefährden, kommt eine Unterhaltspflicht der Eltern in Betracht.
Stand: 01.10.2020 (aktualisiert am: 23.05.2025)
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