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§ 1601 Unterhaltsverpflichtete

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Dr. Jens-Peter VoßAlexandra KlimatosHont Péter Hetényi

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Natalie Reil, Landshut