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Annullierter Flug: Auch Vermittlungsgebühren müssen erstattet werden

Reiserecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Bei Annullierung eines Fluges umfasst die geschuldete Erstattung der Flugscheinkosten grundsätzlich auch über ein Vermittlungsportal erhobene Provisionen, nicht jedoch Kosten einer separat ausgewiesenen Reiseversicherung. Das ausführende Luftfahrtunternehmen kann sich der Erstattungspflicht für die Vermittlungsgebühr nur entziehen, wenn es darlegt und beweist, dass diese ohne sein Wissen erhoben wurde.

Erstattungsanspruch nach Annullierung eines Fluges

Nach Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung (FlugVO) schuldet das ausführende Luftfahrtunternehmen im Falle einer Annullierung dem Fluggast nach dessen Wahl unter anderem die Erstattung der Flugscheinkosten. Der Begriff des Flugscheins ist in Art. 2 lit. f) FlugVO legaldefiniert. Ein Anspruch aus abgetretenem Recht ist gemäß § 398 BGB möglich, wenn der ursprünglich Berechtigte seine Forderung wirksam an einen Dritten abtritt und dieser sich hierauf beruft.

Umstritten und klärungsbedürftig ist, ob sich die „vollständige Erstattung der Flugscheinkosten“ nach dem Betrag richtet, den der Fluggast tatsächlich für das Ticket gezahlt hat, oder nach dem Betrag, den das ausführende Luftfahrtunternehmen letztlich erhalten hat. Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage zugunsten der erstgenannten Variante entschieden: Maßgeblich ist der vom Fluggast gezahlte Preis (vgl. EuGH, 12.09.2018 - Az: C-601/17). Wird im Buchungsvorgang ein Vermittlungsunternehmen eingeschaltet, das eine Art Vermittlungsprovision aufschlägt, ist auch dieser Betrag von der Erstattungspflicht grundsätzlich umfasst (vgl. BeckOGK/Steinrötter, 01.08.2021, Fluggastrechte-VO Art. 8 Rn. 14). Zum erstattungsfähigen „Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde“, zählen demnach neben Steuern und Gebühren auch Buchungspauschalen, Transaktionskosten sowie mit der Durchführung des Fluges eng verbundene Leistungen wie Sitzplatzreservierungen oder vorgebuchte Speisen. Dies dient dem in Art. 8 Abs. 1 FlugVO angelegten Schutzzweck zugunsten des Fluggastes sowie dem generell hohen verbraucherschützenden Niveau der Fluggastrechteverordnung (vgl. BeckOGK/Steinrötter, 01.08.2021, Fluggastrechte-VO Art. 8 Rn. 14).

Was gilt bei einer Provision ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens?

Eine abweichende Bewertung kommt nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann in Betracht, wenn die Provision ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens hinzugesetzt wurde. Für das Fehlen dieser Kenntnis trägt das Luftfahrtunternehmen die Darlegungs- und Beweislast, was sich aus der vom EuGH verwendeten Formulierung „es sei denn“ ergibt. Ein pauschales Bestreiten mit Nichtwissen, es habe keine zurechenbaren oder bekannten Gebühren beziehungsweise Provisionsabsprachen gegeben, genügt hierfür nicht. Da ein wirtschaftlich am Markt agierender Reisevermittler regelmäßig eine Provision bei Entfaltung seiner Tätigkeit erhebt, bedarf es zureichender Darlegungen, aus welchem Grund dieser Umstand dem Luftfahrtunternehmen verschlossen geblieben sein soll. Eine im Vorfeld fehlende Kenntnis über die konkrete Höhe der Vermittlungsgebühr ist dagegen unerheblich; eine exakte Kenntnis der Höhe wird für die Zurechnung nicht vorausgesetzt, da andernfalls die vom EuGH angenommene grundsätzliche Erstattungspflicht faktisch leerliefe und durch geeignete Vorkehrungen unterlaufen werden könnte.

Der Begriff der Provision im Sinne des Art. 8 Abs. 1 FlugVO ist nicht mit dem Provisionsbegriff des § 87 Abs. 1 HGB gleichzusetzen. Die Fluggastrechteverordnung als Unionsrecht wird autonom ausgelegt und nicht durch Rückgriff auf nationales Recht interpretiert. Ob ein Buchungsportal als Handelsvertreter im Sinne des HGB einzuordnen ist, spielt für die Erstattungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 FlugVO daher keine Rolle.

Abgrenzung zu nicht erstattungsfähigen Nebenleistungen

Nicht von der Erstattungspflicht des Art. 8 Abs. 1 FlugVO umfasst sind Kosten, die nicht dem Erwerb des Flugscheins selbst zuzurechnen sind, etwa Prämien für eine gesondert ausgewiesene Reiseversicherung. Vorliegend war in der Rechnung ein Rechnungsposten „Rundum-Sorglos-Schutz“ ausgewiesen, der ausweislich der Rechnung sowohl eine Versicherungsprämie als auch die Vermittlungsgebühr des Portals enthielt. Lässt sich der auf die Versicherung entfallende Anteil nicht exakt beziffern, kann das Gericht diesen im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO bestimmen. Kosten für weitere Leistungen, für die in der Rechnung kein gesonderter Betrag ausgewiesen ist und für deren Entstehung keine Anhaltspunkte bestehen, sind demgegenüber nicht in Abzug zu bringen.


AG Köln, 17.11.2021 - Az: 117 C 128/21

ECLI:DE:AGK:2021:1117.117C128.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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