§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG stellt eine abschließende Regelung für alle Prozesskosten, auch Kosten für eine Strafverteidigung, dar. Dies gilt auch für Aufwendungen von Eltern für ihr heranwachsendes (vgl. § 155 JGG) Kind.
Diese Norm betrifft grundsätzlich jedes gerichtliche Verfahren, somit auch Strafverfahren. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 16.04.2013 - Az: IX R 5/12) stellen Strafverteidigerkosten eines rechtskräftig Verurteilten keine außergewöhnliche Belastung dar, da es an einer Unausweichlichkeit der Aufwendungen fehlt; Prozesskosten entstehen nur bei sanktionierten Straftätern, wobei die Straftat nicht unausweichlich war.
Vorliegend wurde der Sohn der Kläger wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte im erschwerten Fall tateinheitlich mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, tateinheitlich mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verwarnt (neben Erteilung weiterer Auflagen). Dieser Strafausspruch ist der Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes - JGG - geschuldet. Der Sohn der Kläger wurde jedoch nicht freigesprochen, was im Rahmen der Anwendung des § 33 EStG von Bedeutung ist - wobei im Falle eines Freispruchs ohnehin keine Prozesskosten angefallen wären.
Der Sohn der Kläger hätte daher diese Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung in Ansatz bringen können.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der zum 01.01.2013 eingefügte § 33 Abs. 2 S. 4 EStG regelt nunmehr gesetzlich die Frage der Abzugsfähigkeit von Prozesskosten.Diese Norm betrifft grundsätzlich jedes gerichtliche Verfahren, somit auch Strafverfahren. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 16.04.2013 - Az: IX R 5/12) stellen Strafverteidigerkosten eines rechtskräftig Verurteilten keine außergewöhnliche Belastung dar, da es an einer Unausweichlichkeit der Aufwendungen fehlt; Prozesskosten entstehen nur bei sanktionierten Straftätern, wobei die Straftat nicht unausweichlich war.
Vorliegend wurde der Sohn der Kläger wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte im erschwerten Fall tateinheitlich mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, tateinheitlich mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verwarnt (neben Erteilung weiterer Auflagen). Dieser Strafausspruch ist der Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes - JGG - geschuldet. Der Sohn der Kläger wurde jedoch nicht freigesprochen, was im Rahmen der Anwendung des § 33 EStG von Bedeutung ist - wobei im Falle eines Freispruchs ohnehin keine Prozesskosten angefallen wären.
Der Sohn der Kläger hätte daher diese Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung in Ansatz bringen können.
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FG Hessen, 11.03.2020 - Az: 9 K 1344/19
ECLI:DE:FGHE:2020:0311.9K1344.19.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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