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Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist zunächst die Doppelfunktion dieses Anspruchs zu berücksichtigen. Er soll dem Geschädigten - soweit möglich - einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden sowie zugleich Genugtuung für das erlittene Unrecht verschaffen.

Bei der Haftung im Zusammenhang mit Unfällen im Straßenverkehr steht dabei regelmäßig die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes im Vordergrund. Maßgeblich für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind Ausmaß und Schwere der psychischen und physischen Störungen, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, die Dauer der stationären Behandlung, die Arbeitsunfähigkeit, die Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufes, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung, das Fortbestehen dauernder Behinderungen und Entstellungen, das Alter des Verletzten, der Grad der Verschuldensbeiträge sowie die Auswirkungen auf das berufliche und soziale Leben des Verletzten .

Bei der Schmerzensgeldbemessung sind aber neben den physischen Verletzungen auch die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers zu berücksichtigen, die sich nach dem Unfall an die körperlichen Verletzungen angeknüpft haben.

Hat jemand schuldhaft die Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines anderen verursacht, für die er haftungsrechtlich einzustehen hat, so erstreckt sich die Haftung grundsätzlich auch auf die daraus resultierenden Folgeschäden. Das gilt gleichviel, ob es sich dabei um organisch oder psychisch bedingte Folgewirkungen handelt. Dabei setzt die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung nicht voraus, dass sie eine organische Ursache haben; es genügt vielmehr die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht aufgetreten wären. Nicht erforderlich ist, dass die aus der Verletzungshandlung resultierenden (haftungsausfüllenden) Folgeschäden für den Schädiger vorhersehbar waren.


OLG Düsseldorf, 07.11.2017 - Az: I-1 U 70/16

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