Der Anspruch auf Kindesunterhalt setzt wie jeder Unterhaltsanspruch voraus, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.
Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit ist dem Unterhaltspflichtigen für seinen eigenen notwendigen Unterhalt ein Selbstbehalt zu belassen. Hat ein Unterhaltsschuldner kein ausreichendes Einkommen, könnte dieses aber erzielen, so können fiktive Einkünfte angerechnet werden.
Der Unterhaltspflichtige ist seinen minderjährigen, unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel einzusetzen, um den Kindesunterhalt sicherzustellen.
Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes kann zudem nicht entfallen und umfasst die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.
Ein Kind, dem die Eltern eine Berufsausbildung finanziert haben, kann also i.d.R. nicht verlangen, dass auch Unterhalt für eine Zweitausbildung bezahlt wird.
Eine Übersicht über die jeweilige Höhe des Kindesunterhalts kann der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle sowie den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entnommen werden (Übersicht über alle aktuellen Unterhaltstabellen). Diese werden regelmäßig aktualisiert.
Da die Berechnung in vielen Fällen nicht ganz einfach ist, kann eine professionelle Unterhaltsberechnung ratsam sein.
Letzte Änderung: 20.05.2025
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Dr. Peter Schaller, Dresden