Untervermietung: Kündigungsfristen und Kündigungsschutz
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Auch bei Untervermietung gelten grundsätzlich die Kündigungsfristen des § 573c BGB. Nach § 573c BGB ist die Kündigung durch den Hauptmieter spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Hauptmieter gegenüber dem Untermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
Auch muss der Hauptmieter ein „berechtigtes Interesse“ an der Kündigung im Sinne des § 573 BGB nachweisen. Ein Widerspruch des Untermieters gegen die Kündigung aufgrund der Sozialklausel des § 574 BGB bleibt möglich.