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Untervermietung: Unmöbliertes und möbliertes Zimmer

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Unmöbliertes Zimmer

Wird ein unmöbliertes Zimmer in einer vom Hauptmieter selbst bewohnten Wohnung untervermietet, so kann der Hauptmieter nach § 573a BGB kündigen, ohne dass er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung nachweisen muss. Die reguläre Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

Beispiel: Die normale Kündigungsfrist beträgt drei Monate, eine Kündigung ist dann innerhalb von sechs Monaten ohne Nachweis des berechtigten Interesses seitens des Hauptmieters möglich.

Diese Regelung bezweckt, die Kündigung wegen des engen Zusammenlebens der Parteien zu erleichtern, und gilt z. B. auch bei der Vermietung von Einliegerwohnungen. Eine derartige Kündigung unterliegt aber besonders strengen formalen Voraussetzungen.

Möbliertes Zimmer

Bei möblierten Zimmern, Zimmern in Studenten- und Jugendwohnheimen sowie Wohnraum, der nur zu vorübergehendem Gebrauch (z. B. Pensionszimmer) untervermietet ist, gilt nur ein eingeschränkter Kündigungsschutz (§ 549 Abs. 2 BGB).

Wird ein möbliertes Zimmer in der vom Hauptmieter selbst bewohnten Wohnung untervermietet, so ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats für den Ablauf dieses Monats zulässig, wenn der Mietzins monatlich zu zahlen ist (§ 573 c Abs. 3 BGB).

Eine Ausnahme gilt, wenn ein möbliertes Zimmer an eine Familie zum dauerhaften Gebrauch vermietet wird. Hier gilt der reguläre Kündigungsschutz.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen dürfen nicht per Mietvertrag zum Nachteil des Mieters verkürzt, wohl aber können längere Kündigungsfristen vertraglich vereinbart werden.
Stand: 15.01.2019 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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