Nach § 540 BGB braucht der Hauptmieter die Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung der Wohnung. Die Erlaubnis zur Untervermietung muss grundsätzlich schriftlich beantragt werden, wobei der Name des vorgesehenen Untermieters dem Vermieter zu nennen ist. Erteilt der Vermieter nur für einen bestimmten Untermieter die Erlaubnis, so bedarf auch jede weitere Untervermietung der Erlaubnis. Lediglich bei einer generellen Erlaubnis des Vermieters muss ihm nur der Name des jeweiligen Untervermieters genannt werden.
Die Untervermietung kann der Vermieter aus wichtigem Grunde verweigern. Hat jedoch der Mieter ein „berechtigtes Interesse“ an der Untervermietung, muss der Vermieter der Untervermietung zustimmen.
Wichtig ist jedoch, dass kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB vorliegt, wenn der Mieter bereits vor Mietvertragsabschluss eine Untervermietung geplant hat bzw. wenn der Mieter unmittelbar nach Vertragsschluss plötzlich zu der Erkenntnis gelangt, dass eine Untervermietung der Entfaltung seiner Persönlichkeit diene.
Die Untervermietung kann der Vermieter aus wichtigem Grunde verweigern. Hat jedoch der Mieter ein „berechtigtes Interesse“ an der Untervermietung, muss der Vermieter der Untervermietung zustimmen.
Wichtig ist jedoch, dass kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB vorliegt, wenn der Mieter bereits vor Mietvertragsabschluss eine Untervermietung geplant hat bzw. wenn der Mieter unmittelbar nach Vertragsschluss plötzlich zu der Erkenntnis gelangt, dass eine Untervermietung der Entfaltung seiner Persönlichkeit diene.
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Ja, gemäß § 540 BGB ist der Hauptmieter verpflichtet, die Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung einzuholen. Diese muss grundsätzlich schriftlich beantragt werden, wobei der Name des vorgesehenen Untermieters mitzuteilen ist.
Der Vermieter muss der Untervermietung zustimmen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung nachweisen kann, sofern keine wichtigen Gründe des Vermieters dagegenstehen.
Ein berechtigtes Interesse nach § 553 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn die Untervermietung bereits vor Abschluss des Mietvertrags geplant war oder der Mieter unmittelbar nach Vertragsschluss plötzlich geltend macht, die Untervermietung diene der Entfaltung seiner Persönlichkeit.
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