Im vorliegenden Fall war bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Anhörungsbogen an den Fahrzeugführer geschickt worden. Dieser sendete den Bogen jedoch nicht zurück. In diesem Verhalten kann bei der Anordnung eines Fahrtenbuches nur dann eine unterbliebene Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers gesehen werden, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen nachweisbar erhalten hat.
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VG Potsdam, 19.03.2012 - Az: VG 10 L 52/12
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