Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Die fehlende Aktivlegitimation des Unfallgeschädigten im Falle des gesetzlichen Forderungsübergangs auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte ist im Urteil zu berücksichtigen.
Dem Unfallgeschädigten sind sämtliche aus dem
Verkehrsunfall entstandene und zukünftig noch entstehende materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, soweit entstandene und noch entstehende Schadensersatzansprüche nicht im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Allein der Hinweis des Geschädigten auf einen möglichen Erfüllungseinwand oder einer notwendigen strafrechtlich relevanten Handlung des Geschädigten im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen, die ihm aufgrund des gesetzlichen Forderungsüberganges nicht zustünden, steht der jedenfalls theoretischen Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme nicht entgegen. Insoweit besteht jedenfalls ein Interesse an der klaren Fassung des gerichtlichen Ausspruchs.
Indem das Gericht den Ausspruch lediglich insoweit beschränkt, als kein Forderungsübergang nach § 86 VVG stattgefunden hat, greift es zu kurz. Denn darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Leistungen Dritter, wie z.B. der Sozialversicherungsträger, für die ebenfalls ein gesetzlicher Forderungsübergang in Betracht kommt. Insoweit fehlt dem Geschädigten die Aktivlegitimation. Denn § 86 VVG gilt seiner Stellung nach nur für die Schadensversicherung und über § 194 VVG auch für bestimmte Krankenversicherungsverhältnisse durch Privatversicherungsträger. Soweit bei Personenschäden Dritte eintreten und den Schaden (teilweise) ersetzen, etwa der
Arbeitgeber durch Entgeltfortzahlung oder ein Sozialversicherungsträger, sind die gesetzlichen Anspruchsübergänge zu beachten. Der Geschädigte ist aufgrund der Legalzession dann zur Geltendmachung der Ansprüche nicht aktivlegitimiert. Er kann auch nicht als Prozessstandschafter auf Leistung an den Sozialversicherungsträger klagen; eine gewillkürte Prozessstandschaft scheidet mangels rechtlichen Interesses des Geschädigten an der Durchsetzung des übergegangenen Anspruchs aus.