Arbeitsunfälle im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII setzen voraus, dass sich der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ereignet. Hierzu gehört auch die Teilnahme an Geschäftsreisen, wenn diese den Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind. Maßgeblich ist das Bestehen eines inneren Zusammenhangs zwischen der jeweiligen Verrichtung und der versicherten Tätigkeit.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht automatisch auf jede Handlung während einer Dienst- oder Geschäftsreise. Nach ständiger Rechtsprechung ist zwischen betriebsdienlichen Verrichtungen und Handlungen zu unterscheiden, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Der innere Zusammenhang entfällt, wenn sich der Versicherte überwiegend eigenwirtschaftlichen Interessen widmet (vgl. BSG, 19.08.2003 - Az: B 2 U 43/02 R). Zwar kann im Rahmen einer
Dienstreise auch bei Tätigkeiten außerhalb des engeren betrieblichen Bereichs ein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit eher anzunehmen sein als am Wohn- oder Beschäftigungsort, dies setzt jedoch voraus, dass der Unternehmensbezug weiterhin im Vordergrund steht.
Ein Museumsbesuch während einer Geschäftsreise im Ausland stellt keine betriebsdienliche Verrichtung dar. Er dient weder unmittelbar der Durchführung von Geschäftsgesprächen noch wesentlich der Förderung unternehmerischer Interessen. Auch wenn ein solcher Besuch von einem Geschäftspartner angeregt wird oder begleitend zu geschäftlichen Gesprächen erfolgt, liegt darin eine deutliche Zäsur gegenüber der eigentlichen Geschäftstätigkeit. Die Hinwendung zu einer kulturellen Freizeitaktivität stellt eine eigenwirtschaftliche Betätigung dar, die nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Der Umstand, dass durch gesellige oder kulturelle Unternehmungen im Rahmen einer Geschäftsreise persönliche Beziehungen zu Geschäftspartnern gepflegt oder vertieft werden können, begründet ebenfalls keinen Versicherungsschutz. Solche Begleitumstände sind der privaten Sphäre zuzurechnen, da der betriebliche Nutzen gegenüber den persönlichen Interessen zurücktritt. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auf derartige Freizeitaktivitäten würde die gesetzliche Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Lebensführung aufheben.
Ein Unfall, der sich während eines Museumsbesuchs ereignet, ist daher nicht als Arbeitsunfall im Sinne von § 8 SGB VII anzuerkennen.