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Übernachtungspauschalen des Arbeitgebers sind steuerfrei

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Zahlt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Pauschale für Übernachtungen im Ausland, so sind diese grundsätzlich steuerfrei und dürfen nicht dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zugerechnet werden.

Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass auch tatsächlich Kosten in der entsprechenden Größenordnung angefallen sind.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 3 Nr. 16 EStG sind u.a. die Vergütungen steuerfrei, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten erhalten, soweit sie die beruflich veranlassten Mehraufwendungen nicht übersteigen. Die Vorschrift rechnet zu den Vereinfachungsregelungen, die bewirken sollen, dass Zahlungen eines Arbeitgebers nicht zunächst als Arbeitslohn erfasst werden, wobei dem Arbeitnehmer das spätere Geltendmachen von Werbungskosten vorbehalten bleibt.

Nach R 16 Satz 1 LStH sind bezüglich der Frage der Steuerfreiheit der Erstattung von Reisekosten außerhalb des öffentlichen Dienstes R 37 bis 41 und 43 LStH anwendbar. Die Erstattung ist steuerfrei, soweit sie die Summe der nach R 38 - 40 a LStH zulässigen Erstattungen nicht übersteigt. Eine steuerfreie Erstattung von Übernachtungskosten im Ausland nach § 3 Nr. 16 EStG ist mithin nur in Höhe der beruflichen Veranlassung möglich.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass für Übernachtungen im Ausland keine vom Gesetzgeber festgelegten Pauschbeträge vorliegen. Die Finanzverwaltung hat allerdings in den Verwaltungsanweisungen bei fehlendem Einzelnachweis Pauschbeträge für Auslandsübernachtungen zugelassen (für die Streitjahre 1999 bis 2001: R 40 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anhang 39 der Lohnsteuerrichtlinien -LStR- 1999, 2000 und 2001); danach gilt in den Streitjahren für die Niederlande ein Pauschbetrag für Übernachtungskosten in Höhe von 140,00 DM pro Tag. Bei den in den Verwaltungsanweisungen ausgewiesenen Pauschbeträgen handelt es sich um finanzamtliche Schätzungen nach § 162 Abgabenordnung (AO) zur vereinfachten Sachverhaltsermittlung. Diese Verwaltungsanweisungen führen wegen des Gebots der Gleichbehandlung zu einer Selbstbindung der Verwaltung und begründen grundsätzlich einen Anspruch des Steuerpflichtigen auf Anwendung der Pauschalen.

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