Bei der Ermittlung des steuerfreien Gewinns nach § 8b Abs. 2 S. 2 KStG eines Veräußerungsgeschäfts ist der Verlust aus einem gegenläufigen Geschäfts als Veräußerungskosten zu berücksichtigen, wenn zwischen den Geschäften ein Veranlassungszusammenhang besteht und das Verlustgeschäft eine größere Nähe zum Anteilsverkauf aufweist, als zum allgemeinen Geschäftsbetrieb. Nicht erforderlich ist eine rechtliche oder tatsächliche Verknüpfung zwischen den Aufwendungen und dem Veräußerungsvorgang.
Zur Beurteilung des vorrangigen Veranlassungszusammenhangs ist eine wertende Beurteilung nach dem auslösenden Moment durchzuführen. Dazu bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller konkreten Umstände. Es muss sich dabei nicht notwendigerweise um wirtschaftlich ausgeglichene risikolose Geschäfte handeln, die sich auf den gleichen Basiswert beziehen. Auch muss es sich der Geschäftsgegenstand nicht auf einander abgestimmte Finanzprodukte beziehen.
Ein vorrangiger Veranlassungszusammenhang zwischen zwei Geschäften besteht dann, wenn sie nach ihrer Anlageplanung und den tatsächlichen Abläufen nur in ihrer Gesamtheit einen wirtschaftlichen Sinn ergeben.
Wesentliches Indiz für einen vorrangigen Veranlassungszusammenhang ist die , zeitliche und sachliche Abstimmung der Geschäfte, dabei können die Zeitpunkte der Gewinn- bzw. Verlustrealisierung durchaus auseinanderfallen.
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