Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertung ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung vorsehen, sofern die Bewertungsqualität hinreichend differenziert und die Notenstufung textlich definiert sind. Er muss aber auf Verlangen des Beamten bzw. des Arbeitnehmers, die im Ankreuzverfahren vorgenommene Einzelbewertung im Weiteren plausibilisieren.
Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird.
Eine im sogenannten Ankreuzverfahren erstellte dienstliche Beurteilung muss in der Regel eine Begründung des Gesamturteils enthalten. Dieses ist ein materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung und kann nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden.
Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die in der dienstlichen Beurteilung ausgewiesenen einzelnen Merkmale im Ankreuzverfahren erstellt worden sind und die Bildung des Gesamturteils so einer zusammenfassenden Bewertung bedarf. Erst durch die Ausführung einer textlichen Begründung wird erkennbar, wie das Gesamturteil aus der Einzelbewertung hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen auswahlbezogenen Gesichtspunkten gegeben worden ist.