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Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts: Negative Bewertung bei Google My Business

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Meinungsäußerungsfreiheit findet - soweit es um Äußerungen in den Medien geht - dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und eine andere belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt. Fehlen tatsächliche Bezugspunkte, auf die sich eine Meinung stützt oder sind die tatsächlichen Bezugspunkte unwahr, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig gegenüber dem kollidierenden Schutzgut zurücktreten.

Übt der Bewerter Kritik an dem Verhalten des Bewerteten hinsichtlich der Durchführung bzw. Abwicklung eines Kaufvertrags und setzt er diesen nicht losgelöst von einem Geschäftsvorgang herab, so liegt keine Schmähkritik vor.


LG Hamburg, 03.05.2019 - Az: 324 O 358/18

ECLI:DE:LGHH:2019:0503.324O358.18.00

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