Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gem. § 314 Abs. 1 S. 2 BGB durch den Nutzer eines Fitness-Studios liegt nicht vor, wenn der Gesetzgeber aus Anlass der Corona-Pandemie Zutrittsbeschränkungen erlässt, die den Nutzer besonders treffen, weil er nicht genesen und nicht geimpft ist, und wenn zudem bei Abschluss des Zeitvertrages bereits erkennbar war, dass für die Nutzung des Studios ein Test notwendig sein könnte.
Eine AGB-Klausel, wonach der Betreiber eines Fitness-Studios für den Fall, dass ein Nutzer mit zwei Monatsbeiträgen in Rückstand kommt, berechtigt ist, auch ohne Kündigung den bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin fällig werdenden Restbetrag geltend zu machen, benachteiligt den Nutzer unangemessen gem. § 307 Abs. 1 ZPO.