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Bezeichnung „im Cartier-Stil“ ist vergleichende Werbung

eBay-Recht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nutzt ein Händler bei der Angebotsbeschreibung die Formulierung „im Cartier-Stil“ für ein Schmuckstück, so kann hiermit der Eindruck erweckt werden, das Stück sei genauso schön oder wertvoll wie ein Schmückstück von Cartier.
Solche vergleichende Werbung ist unter Ausnutzung der Wertschätzung eines Markennamens eines anderen nicht zulässig. Da indes nicht der Eindruck erweckt wurde, das angebotene Objekt sei ein Cartier-Original, verneinte das Gericht eine Markenrechtsverletzung.


OLG Frankfurt, 27.07.2004 - Az: 6 W 80/04


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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