Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 399.924 Anfragen

Bezeichnung „im Cartier-Stil“ ist vergleichende Werbung

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Nutzt ein Händler bei der Angebotsbeschreibung die Formulierung „im Cartier-Stil“ für ein Schmuckstück, so kann hiermit der Eindruck erweckt werden, das Stück sei genauso schön oder wertvoll wie ein Schmückstück von Cartier.
Solche vergleichende Werbung ist unter Ausnutzung der Wertschätzung eines Markennamens eines anderen nicht zulässig. Da indes nicht der Eindruck erweckt wurde, das angebotene Objekt sei ein Cartier-Original, verneinte das Gericht eine Markenrechtsverletzung.


OLG Frankfurt, 27.07.2004 - Az: 6 W 80/04

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus mdr Ratgeber

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.245 Bewertungen)

Extrem schnell und zuverlässig. vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Ich bin absolut zufrieden und kann den Service von AnwaltOnline nur empfehlen! Vielen Dank für die Unterstützung bei der Durchsetzung unserer ...
Verifizierter Mandant