Bezeichnung „im Cartier-Stil“ ist vergleichende Werbung
eBay-Recht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Nutzt ein Händler bei der Angebotsbeschreibung die Formulierung „im Cartier-Stil“ für ein Schmuckstück, so kann hiermit der Eindruck erweckt werden, das Stück sei genauso schön oder wertvoll wie ein Schmückstück von Cartier. Solche vergleichende Werbung ist unter Ausnutzung der Wertschätzung eines Markennamens eines anderen nicht zulässig. Da indes nicht der Eindruck erweckt wurde, das angebotene Objekt sei ein Cartier-Original, verneinte das Gericht eine Markenrechtsverletzung.
OLG Frankfurt, 27.07.2004 - Az: 6 W 80/04
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus mdr Ratgeber
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.245 Bewertungen)
meine Frage wurde prof. geprüft und bearbeitet, die Antwort ist richtig getroffen. Vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Ich bin sehr zufrieden mit der äußerst kompetenten Beratung durch AnwaltOnline, in meinem Fall beriet mich Herr Dr. Voß in einer Mietsache.