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Bezeichnung „im Cartier-Stil“ ist vergleichende Werbung

eBay-Recht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nutzt ein Händler bei der Angebotsbeschreibung die Formulierung „im Cartier-Stil“ für ein Schmuckstück, so kann hiermit der Eindruck erweckt werden, das Stück sei genauso schön oder wertvoll wie ein Schmückstück von Cartier.
Solche vergleichende Werbung ist unter Ausnutzung der Wertschätzung eines Markennamens eines anderen nicht zulässig. Da indes nicht der Eindruck erweckt wurde, das angebotene Objekt sei ein Cartier-Original, verneinte das Gericht eine Markenrechtsverletzung.


OLG Frankfurt, 27.07.2004 - Az: 6 W 80/04


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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