Nutzt ein Händler bei der Angebotsbeschreibung die Formulierung „im Cartier-Stil“ für ein Schmuckstück, so kann hiermit der Eindruck erweckt werden, das Stück sei genauso schön oder wertvoll wie ein Schmückstück von Cartier.
Solche vergleichende Werbung ist unter Ausnutzung der Wertschätzung eines Markennamens eines anderen nicht zulässig. Da indes nicht der Eindruck erweckt wurde, das angebotene Objekt sei ein Cartier-Original, verneinte das Gericht eine Markenrechtsverletzung.
Solche vergleichende Werbung ist unter Ausnutzung der Wertschätzung eines Markennamens eines anderen nicht zulässig. Da indes nicht der Eindruck erweckt wurde, das angebotene Objekt sei ein Cartier-Original, verneinte das Gericht eine Markenrechtsverletzung.
OLG Frankfurt, 27.07.2004 - Az: 6 W 80/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker
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