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Beschaffenheitsvereinbarung bei einer eBay-Auktion

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Vereinbart im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Beschaffenheit, wenn der Inhalt des Kaufvertrages von vornherein oder nachträglich die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, wie ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist. Dazu ist es nicht erforderlich, dass bestimmte Beschaffenheitsanforderungen ausdrücklich festgelegt werden.

Eine solche Vereinbarung kann sich vielmehr auch aus der bei Gelegenheit des Vertragsschlusses abgegebenen Beschreibung ergeben, so eben auch in der Beschreibung eines im Rahmen einer eBay-Versteigerung angenommenen Internetangebots liegen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein als „Wehrmachtsgespann“ angebotenes Motorradgespann sowie Schadensersatz geltend.

Das Landgericht Traunstein hat mit am 06.11.2012 verkündetem Endurteil der auf Zahlung von 9.250,-- € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Gespanns der Marke BMW Typ R 71, Zahlung weiterer € 2.317,99 nebst Zinsen und Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte das erstinstanzliche Ziel der Klageabweisung weiter.

Er beanstandet, dass es sich entgegen der Auffassung des Erstgerichts, der Beklagte habe mit der Bezeichnung „original BMW R 71 Wehrmachtsgespann“ eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben, um eine solche nicht handle. Das Gesamtbild der Vorverhandlungen, insbesondere die Ebay-Korrespondenz, zwinge zu einer abweichenden Auslegung dieser Bezeichnung, die sich letztlich nur noch als „falsa demonstratio“ darstelle. Was die Parteien tatsächlich gewollt hätten, sei die Übereignung eines Motorrads BMW R 71 mit Beiwagen aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs, welches sowohl Originalteile als auch Repliken enthalte, gewesen.
Der Vermerk „keine Garantie auf 100 %-ige Vollständigkeit und Originalität“ sei eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich. Eine Schlechtleistung des Beklagten liege demnach nicht vor. Im Übrigen habe das Gericht den Antrag des Beklagten, den mit der Begutachtung des Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen zu hören, zu Unrecht zurückgewiesen.

Die Befragung des Sachverständigen wäre die einzige Möglichkeit des Beklagten gewesen, seine rechtlichen Interessen angemessen zu verfolgen, wobei das vorliegende Gutachten in der Summe nicht geeignet erscheine, nachvollziehbar den Umfang und die Originalität des fraglichen Gespanns zu bewerten. Da beklagtenseits in einem die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsatz Widersprüche im Gutachten des Sachverständigen dargelegt und Fragen aufgeworfen worden seien, wäre eine Ladung des Sachverständigen auch ohne ausdrücklichen Antrag des Beklagten gerechtfertigt gewesen.

Der in der ersten mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Beklagten auf Ladung des Sachverständigen hätte nicht als verspätet zurückgewiesen werden dürfen.

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Dr. Peter Leithoff , Mainz

Perfekt, wie immer. Vielen Dank.

Olaf Sieradzki