Steht nicht fest, dass zwischen den Kaufvertragsparteien die Beschaffenheit eines Originals vereinbart wurde, so kann der Käufer später keinen Anspruch auf Schadensersatz verlangen, wenn es sich beim Kaufgegenstand um ein
Plagiat handelt.
Ob und mit welchem Inhalt bei einer Internetauktion durch die
Angebotsbeschreibung des Anbieters eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Meistbietenden zu Stande kommt, ist unter umfassender Würdigung der abgegebenen Willenserklärungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Allein angesichts der Hervorhebung in dem individuellen Anzeigentext „Preis sagt alles“ bestehen zumindest Zweifel, ob der Verkäufer ein Plagiat über eBay zum Verkauf angeboten hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des vom Kläger beim Beklagten erworbenen Pullovers über die Plattform „eBay“ vom 10.2.2020. Nach persönlicher Anhörung der Parteien, die ebenfalls im Rahmen einer Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden kann, ist der Kläger beweisfällig dafür geblieben, dass der Pullover mangelhaft war.
Jedenfalls sind Mängelrechte des Klägers gemäß § 442 BGB ausgeschlossen. Mangelhaft i.S.d. § 434 BGB ist eine Sache dann, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB hat.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.