Versucht der Versicherungsnehmer mit einer bewusst unrichtigen Schilderung des Schadenshergangs auf die Regulierung des Versicherungsfalls Einfluss zu nehmen, so handelt er arglistig.
Eine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers ist hierfür nicht erforderlich. Vielmehr genügt, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er - vermeintliche - Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann.
Arglist kann deshalb auch dann vorliegen, wenn mit der Täuschung an sich berechtigte Ansprüche lediglich schneller oder einfacher durchgesetzt werden sollen oder wenn der Versicherungsnehmer lediglich Beweisschwierigkeiten überwinden oder den Versicherer von an sich gebotenen Ermittlungen abhalten will.
Die Annahme von Arglist liegt daher in aller Regel dann nahe, wenn der Versicherungsnehmer über die näheren Umstände des Versicherungsfalls, insbesondere den Unfallhergang, zu täuschen versucht oder zum Nachweis seines Anspruchs Beweismittel - wie etwa Urkunden - vorlegt, von denen er weiß, dass sie unrichtig sind.
Ein solches Verhalten erfüllt die Voraussetzungen der arglistigen Täuschung selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer unter Zuhilfenahme eines derartigen Beweismittels nur täuscht, um letztlich berechtigte Entschädigungsansprüche durchzusetzen.
Folge der arglistigen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit ist gemäß E.6.1 AKB, § 28 Abs. 2 VVG Leistungsfreiheit der Versicherung.