Der nicht belieferte Käufer kann seinen Schaden nämlich auf der Grundlage eines konkreten Deckungsgeschäfts berechnen, wenn der Verkäufer seine Leistungspflicht aus dem
Kaufvertrag verletzt hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB in Höhe von 505, 00 Euro nebst Zinsen zu.
Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte durch Nichtübereignung und fehlender Übergabe der Modelbahnlok Typ: Roco H0 218 72748 piko ihre Leistungspflicht aus dem streitgegenständlichen Kaufvertrag verletzt hat und der Kläger daher seinen Schaden auf der Grundlage eines konkreten Deckungsgeschäfts berechnen durfte.
Die Rechtsbeziehung der Parteien rührt aus einem am 15.1.2020 geschlossenen Kaufvertrag auf der Verkaufsplattform ebay-Kleinanzeigen. Dort hatte die Beklagte die streitgegenständliche Modelbahnlok zum Verkauf für 350 Euro angeboten. Spätestens nachdem der kaufinteressierte Kläger sich nach einer Möglichkeit zur Kaufpreiszahlung erkundete und die Beklagte diesem sodann ihre Bankdaten inklusive zu zahlendem Betrag und Betreff mitteilte, erklärte diese konkludent ihre Zustimmung zum Abschluss eines Kaufvertrags über die Modelbahnlok zum Kaufpreis von 350 Euro.
Selbst wenn dem Vortrag der Beklagten Glauben zu schenken wäre, dass diese nie Eigentümerin und Besitzerin der Modelbahnlok gewesen sei, so ändert dies nichts an der Wirksamkeit des Vertrages, vgl. § 311a Abs. 1 BGB.
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