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Grundsätzliche Verwertbarkeit bei Geschwindigkeitsmessung mit standardisiertem Messverfahrens

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Die grundsätzliche Verwertbarkeit der Ergebnisse einer Geschwindigkeitsmessung unter Verwendung eines standardisierten Messverfahrens, hier mit dem Gerät ES 8.0, hängt – entgegen der Auffassung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs (VerfGH Saarland, 05.07.2019 - Lv 7/17; dagegen auch VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.07.2022 - VGH B 30/21) – nach Überzeugung des Gerichts nicht von der nachträglichen Überprüfbarkeit der Daten ab, die der Messung zugrunde liegen.

Dieser Ansatz würde dem Sinn und Zweck eines standardisierten Messverfahrens zuwiderlaufen. Die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden verfolgt ebenso wie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen Toleranzabzug gerade den anerkannten Zweck, Verwaltungsbehörden, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Einzelfalles im Lichte massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten freizustellen.

Technische Messsysteme, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind, werden daher grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anerkannt, wie auch das Messgerät ES 8.0. Darauf, ob Rohmessdaten gespeichert werden, kommt es nicht an. Dies entspricht auch der gefestigten und durchgängig ablehnenden Rechtsprechung der oberlandesgerichtlichen Rechtsbeschwerdesenate.

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