Wird eine Wohnungseingangstür im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes beschädigt, hat grundsätzlich der Vermieter der Wohnung für eine ordnungsgemäße Instandsetzung der Tür zu sorgen.
Der Vermieter von Wohnraum ist nach
§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, die Mieträume instand zu halten. Hierzu gehört auch die Ausstattung der Mietsache mit einer ordnungsgemäß verschließbaren Haustür.
Nach
§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB ist der Mieter berechtigt, einen
Mangel selbst zu beseitigen und vom Vermieter Ersatz der dazu erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Dabei kommt es nicht darauf an, wann der Mangel entstanden ist und ob der Vermieter ihn zu vertreten hat. Entscheidend ist allein der Verzug des Vermieters mit seiner Pflicht zur Beseitigung des Mangels (§§ 286, 535 Abs. 1 S. 2 BGB), sodass nach dieser Vorschrift auch dann gehaftet wird, wenn es sich um spätere Mängel handelt, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, zu deren Beseitigung er aber nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet ist.
Die Fälligkeit des Mängelbeseitigungsanspruchs des Mieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB tritt gemäß § 271 BGB mit dem Auftreten des Mangels ein, hier also am Tag der Zerstörung der Tür. Der Vermietet befindet sich in Verzug, wenn er die Mangelbeseitigung endgültig verweigert. Einer Mahnung durch den Mieter zur Mangelbeseitigung bedarf es dann nicht.
Eine Leistungsfreiheit des Vermieters wäre allenfalls dann gegeben, wenn die Tür infolge einer vom Mieter zu vertretenden Verletzung mietvertraglicher Pflichten beschädigt oder zerstört worden wäre.