Es besteht keine Verpflichtung des
Reiseveranstalters dahingehend, dafür zusorgen, dass ersichtlich nicht in Betrieb befindliche Teile der Außenanlage eines
Hotels beleuchtet oder abgesperrt werden.
Kommt es in der Folge zu einem Sturz des Reisenden, so kann dieser keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend machen, da kein Verstoß gegen eine dem Reiseveranstalter obliegende
Verkehrssicherungspflicht vorliegt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Grundsätzlich ist der Klägerin zuzustimmen, dass ein Reiseveranstalter dafür Sorge zu tragen hat, dass die von ihm ausgewählten Hotelanlagen so ausgestattet sind, dass der Urlauber während der Urlaubszeit keinen für ihn nicht erkennbaren erhöhten Risiken ausgesetzt ist. Dies hat der Reiseveranstalter auch durch geeignete Kontrollmaßnahmen zu überwachen und gegenüber seinen Reisenden dafür einzustehen.
Vorliegend lag aber kein Verstoß der Verkehrssicherungspflicht darin, dass das Hotelaußengelände am Abend gegen 21:00 Uhr nicht beleuchtet war. Wie die Klägerin selbst vorträgt, war das Hallenbad, als sie es aufsuchte, bereits geschlossen und im Amphitheater fanden keinerlei Veranstaltungen für
Reisende statt. Die Innenräume des Hotels, insbesondere der Weg von der Rezeption zu dem eine Ebene tiefer gelegenen Frühstücksraum bis zu der Außenglastüre waren beleuchtet. Die nicht benutzten Teile der Hotelanlage wie zu dem Zeitpunkt das Schwimmbad und das Amphitheater waren nicht beleuchtet.
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