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Kann die Miete wegen zu kleinen Lampenanschlüssen gemindert werden?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die unzureichende Dimensionierung von Löchern für Halogendeckenlampen stellt keinen erheblichen Mangel dar, der zur Mietminderung berechtigt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Soweit die Berufung sich gegen die Einordnung eines etwaigen Mangels durch eine nicht ausreichende Dimensionierung der Deckenlöcher als nur unerheblich i.S.v. § 536 Abs. 1 S. 3 BGB wendet, und eine diesbezügliche Mietminderung für gerechtfertigt hält, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen des Erstgerichts Bezug genommen.

Zwar stellt die gängige Definition eines unerheblichen Mangels insbesondere darauf ab, ob er „leicht erkennbar ist und schnell und mit geringen Kosten beseitigt werden kann, sodass die Geltendmachung einer Minderung gegen Treu und Glauben verstieße“ (vgl. BGH, 30.06.2004 - Az: XII ZR 251/02).

Dies ist jedoch nicht so zu verstehen, dass Mängel, deren Beseitigung nicht mit geringen Kosten möglich sind, nicht auch als unerheblich angesehen werden könnten. Dies ergibt sich insbesondere aus der Rechtsprechung zu Mängeln der Wohnungsgröße, die keinesfalls leicht und kostengünstig behebbar sind, aber dennoch bei Abweichungen von unter 10 % als unerheblich eingeordnet werden (vgl. BGH, 24.03.2004 - Az: VIII ZR 295/03). Vielmehr kommt es wesentlich darauf an, in welcher Art und Weise und wie stark der vertragsgemäße Gebrauch durch den Mangel konkret negativ beeinträchtigt ist.

An konkreten negativen Beeinträchtigungen der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch fehlt es aber, wie das Erstgericht zutreffend ausführt, vorliegend. Folge des beanstandeten Mangels ist nämlich gerade nicht die gerügte unzureichende Beleuchtung der Wohnräume bzw. ungesunde Wohn- und Lebensverhältnisse, da die vorhandenen Anschlüsse - bei Verwendung anderer als Halogeneinbauleuchten - unstreitig eine ausreichende Ausleuchtung der vorhandenen Fläche ermöglichen.

Lediglich ästhetische Gesichtspunkte sprechen aus Sicht der Berufungsführerin gegen eine solche technisch unkomplizierte Lösung. Solche rein optischen Gesichtspunkte und die geringen Einschränkungen bei der Auswahl der verwendbaren Leuchten stellen aber jedenfalls keine erhebliche Beeinträchtigung des Mietgebrauchs dar.

Dies kann im Übrigen im Ergebnis sogar dahinstehen, da die Kammer - im Ergebnis wie das Erstgericht - mangels Nachweises einer entsprechenden Vereinbarung bezüglich der geschuldeten Lampenanschlüsse nicht vom Vorliegen eines Mietmangels im Sinne einer nachteiligen Abweichung des Ist-Zustands vom Soll-Zustand überzeugt ist.

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