Es entspricht regelmäßig dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen, auch in zweifelhaften Fällen durch eine gerichtliche Entscheidung klären zu lassen, ob Ansprüche gegen den ehemaligen oder derzeitigen Verwalter bestehen. Das Absehen von der Geltendmachung solcher Ansprüche widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs schlüssig dargelegt und begründet erscheinen.
Aus Sicht eines vernünftigen Dritten beurteilt sich, ob eine Entscheidung objektiv vertretbar erscheint, oder ob die Mehrheit gegen ihre eigenen Interessen handelt, weil sie - etwa aus reiner Bequemlichkeit - offensichtlich bestehende und durchsetzbare Ansprüche nicht geltend macht.
Daher ist ein Beschluss, nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft die Nichtdurchsetzung von Schadensersatzansprüchen beschließt, für ungültig zu erklären. Die von der Eigentümerversammlung erfolgte Beschlussfassung liegt nicht mehr im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des
§ 21 Abs. 4 WEG.