Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenAuch wenn die Adventszeit eigentlich eine friedvolle Zeit sein soll, so bringt doch auch diese Zeit durchaus auch Probleme mit sich. Immer mehr Weihnachtsschmuck ist in den Geschäften erhältlich und immer mehr Aufstell- und Leuchtinstallationen im amerikanischen Stil werden gekauft und aufgebaut.
Auch wenn diese nur ein Ausdruck der Vorfreude auf das Weihnachtsfest sind, so freut sich doch nicht jeder gleich.
Die Folge: ein vorweihnachtlicher Streit, wenn überbordende Dekoration entfernt werden soll.
Zu unterscheiden ist hinsichtlich des Adventsschmucks zwischen dem innerhalb der eigenen vier Wände und dem außerhalb derselben.
Weihnachtsdeko in der Wohnung
In der Wohnung kann der Mieter frei walten und schalten, Duftkissen, Raumspray, Kunstschnee, Kerzen und Lampen nach Belieben benutzen. Sollten nun Weihnachtsdüfte aus der Wohnung entweichen, so ist dies hinzunehmen.
Die Grenze ist erst dann zu ziehen, wenn die Mietsache gefährdet wird - etwa durch Überlastung von Stromkreisen (Brandgefahr).
Weihnachtsschmuck außerhalb der Mietwohnung
Außerhalb der Wohnung ist ebenfalls Weihnachtsschmuck zulässig. So darf ein Adventskranz außen an der Wohnungstür angebracht werden. Nicht erlaubt sind aber unbeaufsichtigt brennende Kerzen oder das versprühen von Duftmischungen im Flur dafür aber Lichterketten, die beispielsweise am Balkon angebracht werden. Auch im mitvermieteten Garten kann der Mieter z.B. einen Weihnachtsbaum oder ein Krippenspiel aufbauen.
Sofern für die Dekoration jedoch Bohrungen getätigt werden müssen, so liegt eine bauliche Veränderung vor. Somit ist die Zustimmung des Vermieters vorab einzuholen.
Sofern auch die Fassade, Gemeinschaftsgarten oder die Gemeinschaftshaustür geschmückt werden sollen, ist die vorherige Zustimmung des Vermieters einzuholen. Der Vermieter kann seine Zustimmung dann verweigern, wenn durch die Dekoration der Gesamteindruck des Hauses beeinträchtigt wird.
Zusätzliche Beschränkungen können durch die
Hausordnung oder den
Mietvertrag bestehen - daher sollte dieser zusätzlich konsultiert werden, ehe es ans Schmücken geht.
Auch an die Nachbarn denken!
Doch damit nicht genug - blinkende oder helle Beleuchtungen sollten nach 22:00 ausgeschaltet werden, um die Nachbarn nicht zu beeinträchtigen.
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