Ein Straßenbeleuchtungsmast aus dem Jahre 1975 mit veralteter Technik erfährt durch die Reparatur funktionsuntüchtiger Teile keinen messbaren Wertzuwachs.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 249 Satz 1 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist, wie im vorliegenden Falle, wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen; einen solchen Anspruch macht die Klägerin hier für die Stadt … als Geschädigte geltend.
Das Gesetz stellt damit nicht auf die Herstellung genau des gleichen Zustandes ab, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat, sondern es kommt darauf an, wie sich der wirtschaftliche Zustand des Geschädigten ohne das schadensstiftende Ereignis darstellen würde. Die danach erforderliche Vermögensvergleichung spiegelt den Grundgedanken des Schadensersatzrechts wieder, zu erreichen, dass der Geschädigte durch die Ersatzleistung nicht ärmer, aber auch nicht reicher gemacht werde. Auf diese Grundsätze nimmt die obergerichtliche und höchste Rechtsprechung nach wie vor Bezug.
Welcher und ob ein Vorteil ggf. anzurechnen ist, bedarf deshalb der Prüfung in jedem einzelnen Fall nach dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht. Bei der Entscheidung der Anrechenbarkeit eines Vorteils ist eine Gesamtschau über die Interessenlage vorzunehmen, wie sie durch das schädigende Ereignis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten besteht. Der Grundsatz, dass ein durch die Schädigungshandlung adäquat kausal verursachter Vorteil anzurechnen ist, gilt nicht ausnahmslos. Einerseits soll der Schadensersatz grundsätzlich nicht zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Geschädigten führen, andererseits soll aber der Schädiger nicht unbillig begünstigt werden. Bei der rechtlichen Abwägung sind u.a. der Wertzuwachs der beschädigten Sache, eine ggf. erhöhte Lebensdauer oder auch das Hinausschieben künftig nötig werdender Reparaturen bedeutsam.
Allerdings kommt es bei der Abwägung nicht lediglich auf die wirtschaftliche oder steuerrechtliche Betrachtungsweise an. Für die zivilrechtliche Beurteilung ist deshalb auch nicht einfach der bloße Verkaufswert der (alten) Sache vor ihrer Beschädigung zugrunde zu legen, sondern ihr Wert gerade für den Geschädigten.
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