Eine Anzahlung i.H.v. 20% des Reisepreises ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu hoch, da der Veranstalter mit der Organisation in Vorleistung treten muß und auch das Risiko eines ggf. nicht solventen Kunden zu tragen hat.
Da es sich bei Pauschalreisen um ein Massengeschäft handelt, kann nicht in jedem Einzelfall die Bonität gesondert geprüft werden - gegen dieses Risiko muß sich der Veranstalter adäquat absichern können. Darüber hinaus ist der Verbraucher seit einiger Zeit gegen eine Insolvenz des Veranstalters versichert, so daß das Geld im Ernstfall nicht verloren ist.
Da es sich bei Pauschalreisen um ein Massengeschäft handelt, kann nicht in jedem Einzelfall die Bonität gesondert geprüft werden - gegen dieses Risiko muß sich der Veranstalter adäquat absichern können. Darüber hinaus ist der Verbraucher seit einiger Zeit gegen eine Insolvenz des Veranstalters versichert, so daß das Geld im Ernstfall nicht verloren ist.
OLG Köln, 11.04.2005 - Az: 16 U 12/05
ECLI:DE:OLGK:2005:0411.16U12.05.00
Nachfolgend: BGH, 20.06.2006 - Az: X ZR 59/05
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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