Ein Reiseveranstalter darf in der Regel nur eine Anzahlung, die 20 Prozent des Reisepreises nicht übersteigt, verlangen. Diese Grundsätze gelten auch für Kreuzfahrten. Nur dann, wenn der Veranstalter dadurch keinen Liquiditätsvorteil erhält, sondern im Zusammenhang mit der konkreten Reise entstehende, eigene Aufwendungen gedeckt oder fällige Forderungen Dritter bedient werden müssen, ist eine höhere Anzahlung zulässig. Ein solches muss der Veranstalter nachweisen können.
Aus diesem Grunde untersagte das Gericht dem Kreuzfahrtveranstalter AIDA Cruises, unmittelbar nach Vertragsabschluss eine Anzahlung von 35 oder bzw. 50 Prozent des Reisepreises zu verlangen.
Aus diesem Grunde untersagte das Gericht dem Kreuzfahrtveranstalter AIDA Cruises, unmittelbar nach Vertragsabschluss eine Anzahlung von 35 oder bzw. 50 Prozent des Reisepreises zu verlangen.
OLG Rostock, 06.05.2015 - Az: 2 U 22/14
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