Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 388.284 Anfragen

Kontrollbetreuung für einen von mehreren Vorsorgebevollmächtigten

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Sind in einer Vorsorgevollmacht mehrere einzelvertretungsberechtigte Bevollmächtigte bestellt und erweist sich (nur) einer von ihnen als ungeeignet, kommt die Einrichtung einer Vollbetreuung in den von der Vorsorgevollmacht umfassten Aufgabenbereichen regelmäßig nicht in Betracht, wenn und soweit für die Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen noch ein geeigneter Bevollmächtigter mit Einzelvertretungsbefugnis zur Verfügung steht.

Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung kann sich auch auf einen von mehreren Vorsorgebevollmächtigten beziehen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Für den 1961 geborenen Betroffenen bestand eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge …“, „Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten und anderen staatlichen Stellen“ und „Gesundheitssorge“, wobei die Ehefrau des Betroffenen (Beteiligte zu 1) zur Betreuerin und eine Tochter des Betroffenen (Beteiligte zu 2) zur Ersatzbetreuerin bestellt waren. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2022 entließ das Amtsgericht die Beteiligten zu 1 und 2 hinsichtlich des Aufgabenbereiches „Vermögenssorge“ aus dem Betreueramt und bestellte statt ihrer eine Berufsbetreuerin (Beteiligte zu 3). Mit demselben Beschluss erweiterte das Amtsgericht die Betreuung um den Aufgabenbereich „Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der bisherigen Betreuerin“ und bestellte auch insoweit die Beteiligte zu 3 zur beruflichen Betreuerin. Hintergrund dieser Anordnung waren mehrfache gerichtliche Beanstandungen bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses für den Betroffenen sowie Vermögensverfügungen, welche die Beteiligte zu 1 zu eigenen Gunsten über ein gemeinsames Wertpapierkonto der Ehegatten vorgenommen hatte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 blieb ohne Erfolg.

Im vorliegenden Verfahren hat die Beteiligte zu 1 unter Hinweis auf eine notarielle Vorsorgevollmacht, welche der Betroffene am 12. Dezember 2022 den Beteiligten zu 1 und 2 erteilte, die Aufhebung der Betreuung begehrt. Mit Beschluss vom 14. August 2023 hat das Amtsgericht, welches unter anderem Beweis zur Frage der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen bei Errichtung der Vollmachtsurkunde erhoben hat, in Abänderung und teilweiser Erweiterung seines Beschlusses vom 22. Dezember 2022 angeordnet, dass die Bestellung der Beteiligten zu 3 zur Berufsbetreuerin nunmehr die Aufgabenbereiche „Vermögenssorge“, „Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der bisherigen Betreuerin …“ sowie „(Teil-)Widerruf der Bevollmächtigung der Ehefrau … und der Tochter … hinsichtlich der Vermögenssorge“ umfasst. Auf die dagegen gerichteten Beschwerden des Betroffenen und der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht die Betreuung (nur) im Hinblick auf den Aufgabenbereich „Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der bisherigen Betreuerin …“ aufgehoben und die weitergehenden Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit ihren Rechtsbeschwerden erstreben der Betroffene und die Beteiligte zu 1 weiterhin die vollständige Aufhebung der Betreuung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Berliner Zeitung

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.284 Beratungsanfragen

Hervorragende Beratung. Das Antwortschreiben war ausführlich, völlig ausreichend und zudem so empathisch, als wäre man persönlich in der Kanzlei ...

Dr. Peter Leithoff , Mainz

Ich bin Ihnen sehr dankbar über die rasche und konstruktive Beratung .
Mit herzlichen Grüßen
Dirk Beller

Verifizierter Mandant