Auch eine probeweise Herausgabe von Pferden, welche der Tierhalterin wegen tierschutzwidriger Zustände fortgenommen worden waren, an einen von der Tierhalterin benannten Pferdehof - vorliegend gegenüber einer Duldung der Veräußerung - scheidet aus, wenn die Tierhalterin nicht nicht in der Lage ist, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung des Pferdes sicherzustellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht ersichtlich ist, wie der Pensionspreis eines vorgelegten Pferdeeinstellungsvertrags monatlich über einen längeren Zeitraum aufgebracht werden kann.
Die vorrangige Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärzte als Sachverständige bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG) bezieht sich auch auf die Beurteilung einer möglichen alternativen Unterbringung in von der Tierhalterin ausgesuchten Pferdehöfen.
Die vorrangige Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärzte als Sachverständige bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG) bezieht sich auch auf die Beurteilung einer möglichen alternativen Unterbringung in von der Tierhalterin ausgesuchten Pferdehöfen.
VG Würzburg, 11.11.2020 - Az: W 8 S 20.1643
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos
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