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Reitunterricht, Kutschfahrbetrieb und -fahrschule sowie Natur- und Landschaftsführungen während der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 54 Minuten

§ 2m Abs. 4 Satz 4 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 25. Juni 2020 (Nds. GVBl. S. 170), wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit danach für Führungen durch Natur und Landschaft, Freilichtmuseen, Parks und Gärten § 2m Abs. 4 Satz 2 der Verordnung entsprechend gilt.

§ 2m Abs. 3 Satz 2 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 25. Juni 2020 (Nds. GVBl. S. 170), wird vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Hierzu führte das Gericht aus:

I. Der von der Antragstellerin nach Antragsänderungen vom 22. und 24. Juni 2020 (§ 91 Abs. 1 VwGO) sinngemäß (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) gestellte Normenkontrolleilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO,

die §§ 1 Abs. 8 Satz 1 Nrn. 1 und 2, 2 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 4, 2h, 2m Abs. 3, Abs. 4 der (5.) Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 97) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25. Juni 2020 (Nds. GVBl. S. 170) vorläufig außer Vollzug zu setzen,

hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Er ist zum Teil bereits unzulässig (1.). Soweit er jedoch zulässig ist, ist er auch begründet (2.). Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 - 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

1. Der Antrag ist nur zu einem Teil zulässig.

a) Er ist nach § 47 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 75 NJG zwar statthaft. Die (5.) Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 97), zuletzt geändert mit Wirkung vom 26. Juni 2020 durch die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 25. Juni 2020 (Nds. GVBl. S. 170), ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG. Anders als der Antragsgegner in seiner Erwiderung vom 23. Juni 2020 meint, verfolgt die Antragstellerin mit ihrem Antrag an das Oberverwaltungsgericht nicht vorrangig das Begehren, die Nichtanwendbarkeit verschiedener Verordnungsbestimmungen auf die einzelnen Dienstleistungsbereiche des Angebots ihres Nebenerwerbsbetriebes im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig feststellen zu lassen, für welches gemäß §§ 45, 52 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Nr. 4 NJG die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Lüneburg begründet wäre. Vielmehr begehrt sie ausdrücklich, die oben aufgezählten Bestimmungen der Verordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Damit hat sie ungeachtet einzelner mehrdeutiger Passagen der zur Antragsbegründung eingereichten Schriftsätze vom 17., 22., 24. und 25. Juni 2020 zu erkennen gegeben, dass sie diese antragsgegenständlichen Verordnungsbestimmungen für auf ihren Nebenerwerbsbetrieb anwendbar, aber unwirksam hält.

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