Bis vor einigen Jahren war der Führerscheintourismus noch eine beliebte Methode, um den Führerschein ohne eine MPU wiederzuerlangen, der in Deutschland entzogen wurde. Ausgenutzt wird hierbei eine laxere Vergabepraxis im betreffenden Land, auch die Verkehrsvorgeschichte des Antragsstellers ist dem ausländischen Staat i.d.R. unbekannt.
Normalerweise ist es auch völlig legal, einen Führerschein im Ausland zu machen. Besonders beliebt ist dies im EU-Ausland, weil ein ausländischer EU-Führerschein vom Grundsatz her in der gesamten EU gültig ist und teilweise dort schlicht billiger zu erwerben ist.
Soweit das Grobprinzip. Doch ganz so einfach ist die Sache nicht. Die deutsche Führerscheinstelle muss einen Führerschein aus dem EU-Ausland nämlich nicht anerkennen, wenn die ausländische Fahrerlaubnis während des Laufs einer deutschen Sperrfrist erteilt worden ist. Wer mit einem solchen Führerschein unterwegs ist, fährt in Konsequenz ohne Fahrerlaubnis und macht sich strafbar. Ebenfalls nicht nutzbar ist ein solcher EU-Führerschein dann, wenn bei Ausstellung des ausländischen Führerscheins die deutsche Fahrerlaubnis entzogen war, da in diesem Fall die Ausstellung vom fraglichen EU-Mitgliedsland hätte verweigert werden müssen.
Auch ansonsten gelten strenge Anforderungen seit Umsetzung der 3. EU Führerscheinrichtlinie:
Für EU-Führerscheine, die nach dem 18.1.2009 erworben wurden gilt, dass es Mitgliedstaaten verwehrt ist, die Anerkennung der Gültigkeit des einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaates eingehalten worden ist (EuGH, 26.4.2012 - Az: C-419/10).
Voraussetzung für die Gültigkeit der nach Ablauf der Sperrfrist im EU - Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im deutschen Inland ist daher lediglich, dass das Erfordernis des Wohnsitzes im Ausstellungsstaat eingehalten worden ist, wobei grundsätzlich der Vermerk im Führerschein entscheidet. Weitere Voraussetzungen für die Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis, die im Zeitpunkt der Ausstellung der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland hätten erfüllt sein müssen, stehen also nach der Rechtsprechung des EuGH der Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis nicht im Wege.
Die deutsche Rechtsprechung hat mit der Anwendung dieser Grundsätze nach wie vor dann Schwierigkeiten, wenn die ausländische Fahrerlaubnis erkennbar erworben wurde, um der nur in Deutschland vorgeschriebenen MPU zu entgehen. Daher gab es auch nach den Entscheidungen des EuGH immer wieder Urteile, die gegenteilig entschieden haben. In den meisten Entscheidungen ist allerdings die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis am Erfordernis des Wohnsitzes gescheitert.
Achtung: Fahren ohne gültigen Führerschein ist nicht nur strafbar sondern bedeutet auch, dass kein Versicherungsschutz besteht. Kommt es zu einem Unfall, so haftet der Betroffene alleine für den entstandenen Schaden!
Normalerweise ist es auch völlig legal, einen Führerschein im Ausland zu machen. Besonders beliebt ist dies im EU-Ausland, weil ein ausländischer EU-Führerschein vom Grundsatz her in der gesamten EU gültig ist und teilweise dort schlicht billiger zu erwerben ist.
Soweit das Grobprinzip. Doch ganz so einfach ist die Sache nicht. Die deutsche Führerscheinstelle muss einen Führerschein aus dem EU-Ausland nämlich nicht anerkennen, wenn die ausländische Fahrerlaubnis während des Laufs einer deutschen Sperrfrist erteilt worden ist. Wer mit einem solchen Führerschein unterwegs ist, fährt in Konsequenz ohne Fahrerlaubnis und macht sich strafbar. Ebenfalls nicht nutzbar ist ein solcher EU-Führerschein dann, wenn bei Ausstellung des ausländischen Führerscheins die deutsche Fahrerlaubnis entzogen war, da in diesem Fall die Ausstellung vom fraglichen EU-Mitgliedsland hätte verweigert werden müssen.
Auch ansonsten gelten strenge Anforderungen seit Umsetzung der 3. EU Führerscheinrichtlinie:
Einhaltung des Wohnsitzprinzips
Seit Januar 2009 darf der Hauptwohnsitz nachweisbar nicht in Deutschland sein. Dies wird durch Datenausgleich überprüft! Sollte das Wohnsitzprinzip verletzt worden sein, kommt es zur Rücknahme bzw. Einziehung des Führerscheins. Der Antragsteller muss also mindestens 185 Tage in dem Land gemeldet sein und dort auch seinen Hauptwohnsitz haben um dort eine Fahrerlaubnis beantragen zu können.Beachtung der Sperrfrist
Der EU-Führerschein darf nicht während einer in Deutschland noch geltenden gerichtlichen Sperrfrist erteilt worden sein. Ansonsten wird dieser von der deutschen Führerscheinbehörde entzogen. Die Nutzung einer EU-Fahrerlaubnis während der Sperrfrist ist „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ und strafbar!Medizinisch-Psychologische Untersuchung
Hätte der Antragsteller vor Erwerb der Fahrerlaubnis eine MPU ablegen müssen, so gelten im Ausland erworbene Führerscheine in Deutschland nicht, wenn die Fahrerlaubnis nach dem 18.1.2009 erworben wurde. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde kann den Führerschein einziehen und erneut eine MPU vom Fahrerlaubnisinhaber verlangen, der entspr. Rechtsakt bleibt nämlich gültig, egal wo der neue Führerschein erworben wurde. Zu dieser Problematik hat der EuGH aber folgendes entschieden:Für EU-Führerscheine, die nach dem 18.1.2009 erworben wurden gilt, dass es Mitgliedstaaten verwehrt ist, die Anerkennung der Gültigkeit des einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaates eingehalten worden ist (EuGH, 26.4.2012 - Az: C-419/10).
Voraussetzung für die Gültigkeit der nach Ablauf der Sperrfrist im EU - Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im deutschen Inland ist daher lediglich, dass das Erfordernis des Wohnsitzes im Ausstellungsstaat eingehalten worden ist, wobei grundsätzlich der Vermerk im Führerschein entscheidet. Weitere Voraussetzungen für die Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis, die im Zeitpunkt der Ausstellung der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland hätten erfüllt sein müssen, stehen also nach der Rechtsprechung des EuGH der Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis nicht im Wege.
Die deutsche Rechtsprechung hat mit der Anwendung dieser Grundsätze nach wie vor dann Schwierigkeiten, wenn die ausländische Fahrerlaubnis erkennbar erworben wurde, um der nur in Deutschland vorgeschriebenen MPU zu entgehen. Daher gab es auch nach den Entscheidungen des EuGH immer wieder Urteile, die gegenteilig entschieden haben. In den meisten Entscheidungen ist allerdings die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis am Erfordernis des Wohnsitzes gescheitert.
Achtung: Fahren ohne gültigen Führerschein ist nicht nur strafbar sondern bedeutet auch, dass kein Versicherungsschutz besteht. Kommt es zu einem Unfall, so haftet der Betroffene alleine für den entstandenen Schaden!
Stand: (letzte Änderung: 26.04.2026)
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Beitrag von: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Ein EU-Führerschein wird in Deutschland nicht anerkannt, wenn er während einer laufenden deutschen Sperrfrist erworben wurde oder wenn bei Ausstellung die deutsche Fahrerlaubnis bereits entzogen war. Zudem ist die Einhaltung des Wohnsitzprinzips (mindestens 185 Tage im Ausstellungsland) zwingend erforderlich.
Nein. Wenn vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine MPU fällig war, bleibt diese Forderung der deutschen Behörden grundsätzlich bestehen. Die Anerkennung ausländischer Dokumente nach Ablauf der Sperrfrist hängt maßgeblich davon ab, ob der ordentliche Wohnsitz im Ausstellungsstaat korrekt eingehalten wurde (vgl. EuGH, 26.4.2012 - Az: C-419/10).
Das Fahren mit einer nicht anerkannten Fahrerlaubnis gilt als Fahren ohne Fahrerlaubnis und ist strafbar. Zudem erlischt der Versicherungsschutz: Im Falle eines Unfalls haftet der Betroffene persönlich für sämtliche entstandenen Schäden.
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