Ein Suizidversuch, mehrfache stationäre Krankenhausaufenthalte und bekannt gewordene Diagnosen sind geeignet, die Fahreignung in Frage zu stellen, da Suizide oder Suizidversuche häufig Ausdruck einer Depression, Psychose oder Substanzabhängigkeit sind.
Die gutachterlichen Diagnosen zur Epilepsie und zur Abhängigkeit von Betäubungsmitteln sind hinsichtlich der Fahreignung unabhängig davon fahreignungsrelevant, ob es bereits zu Auffälligkeiten im Straßenverkehr gekommen ist oder nicht.
Bei einer die Fahreignung ausschließenden Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen setzt deren Wiedererlangung grundsätzlich eine Entgiftung und Entwöhnung sowie eine anschließende einjährige Abstinenz voraus.