Eignungszweifel können auch dann auf eine Trunkenheitsfahrt gestützt werden, wenn der Strafrichter sie nicht zum Anlass genommen hat, die
Fahrerlaubnis zu entziehen.
Die Verhängung eines
Fahrverbots im Strafurteil schließt die nachfolgende Entziehung der Fahrerlaubnis seitens der Fahrerlaubnisbehörde nicht aus.
Fehlende finanzielle Mittel für die Bezahlung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens stellen in der Regel keinen wichtigen Grund dar, der es der Fahrerlaubnisbehörde gebietet, von einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens abzusehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 8. Mai 2012 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis ist
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m.
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG und
§ 46 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) – jeweils in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung.
Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Der Kläger hat sich im Sinne dieser Vorschrift als ungeeignet erwiesen, da die Beklagte gemäß
§ 3 Abs. 2 i.V.m.
§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung von der Ungeeignetheit des Klägers ausgehen durfte.
Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Straßenverkehrsbehörde von der Ungeeignetheit des Betroffenen ausgehen, wenn er ein – rechtmäßigerweise – gefordertes Gutachten nicht oder nicht fristgerecht beibringt. Auf diese Rechtsfolge ist der Betroffene gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV bei Anordnung des Gutachtens hinzuweisen.
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