Wird eine rechtmässig angeordnete Untersuchungsanordnung verweigert bzw. der ebenfalls rechtmässigen Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch - psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen und erfolgt diese Weigerung ohne anerkennenswerten Grund, so kann die Behörde von der Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen eines Kfz ausgehen.
VG München, 26.01.2012 - Az: M 6A K 11/2260
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