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Von der Fahrbahn abgekommen: grob fahrlässiger Unfallverursachung?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

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Nach § 8 Nr. 2 StVG gilt die Vorschrift des § 7 StVG nicht, wenn der Verletzte selbst beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Der bei dem Betrieb Tätige, der sich aus freien Stücken in den Gefahrbereich begibt, soll sich nach § Nr. 2 nicht auf die Gefährdungshaftung berufen können. Der Haftungsausschluss betrifft nicht nur Fälle, in denen der Verletzte im Unfallzeitpunkt das Fahrzeug selbst geführt hat. Auch Beifahrer können „bei dessen Betrieb tätig werden“.

Im vorliegend zu beurteilenden Fall handelte es sich um ein Mietfahrzeug, das dem Zeugen ... von der Arbeitgeberin für die Fahrt zu einem im Ausland gelegenen Einsatzort zur Verfügung gestellt wurde und das dieser zunächst auch selbst geführt hat. Danach hat der Zeuge den PKW infolge Müdigkeit dem Beklagten zu 1) zur Weiterfahrt überlassen, während er selbst auf dem Beifahrersitz eingeschlafen ist. Auch wenn die Frage, wann Beifahrer den Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 StVG unterfallen, nicht einheitlich beantwortet wird, wird ein Beifahrer jedenfalls dann „beim Betrieb tätig“, wenn er den Betrieb durch das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs erst ermöglicht und wenn er Einfluss auf die Fahrstrecke genommen hat. So liegt der Streitfall: Der Zeuge ... hat dem Beklagten zu 1), dem bisherigen Beifahrer, das Steuer auf vorgegebener Strecke überlassen, weil er sich infolge Müdigkeit zur Weiterfahrt selbst nicht mehr in der Lage fühlte. Der Zeuge ... war damit kein Insasse des Fahrzeugs, der lediglich die in § 8 a StVG geregelte Dienstleistung der Personenbeförderung in Anspruch genommen hat. Der Versicherte der Klägerin hat vielmehr den Betrieb durch den Beklagten zu 1) auf der zuvor von ihm festgelegten Wegstrecke erst ermöglicht, sich damit freiwillig in den Wirkungsbereich der von ihm eröffneten Betriebsgefahr begeben, weshalb er nicht des Schutzes der Gefährdungshaftung bedarf.

Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind gemäß § 105 Abs. 1 S.1 SGB VII zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.

Der Unfall ereignete sich vorliegend auf einem sogenannten Arbeits- oder Betriebsweg, auf den § 8 Abs. 1 SGB VII Anwendung findet und bei dem das Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 SGB VII eingreift:

Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich nicht um einen Arbeitsstätten- sondern um einen Betriebsweg, wenn die Art der Zurücklegung des Weges nach und von der Arbeitsstätte Ausdruck des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereiches war. Wege zu betrieblichen Tätigkeiten außerhalb des Betriebes (z.B. zwecks Dienstreise, Arbeit auf einer Baustelle, Kundenbesuch) werden als Betriebswege nach § 8 Abs. 1 SGB VII angesehen, wenn das Ziel außerhalb des Betriebsortes/Beschäftigungsortes liegt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer den auswärtigen Einsatzort im Auftrag des Arbeitgebers von seiner Wohnung oder vom Betrieb aus anfährt und ob er ein Dienst-Miet- oder Privatfahrzeug verwendet. Der Betriebsweg von der Wohnung zur versicherten Tätigkeit beginnt mit dem Verlassen des häuslichen Wirkungskreises.

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